§ 156 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Wird das wiederaufgenommene Disziplinarverfahren eingestellt, die oder der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte RichterVerurteilte in diesem Verfahren freigesprochen oder nur zu einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so hat ihm der Bund die durch die aufgehobene Verurteilung entgangenen Bezüge zu ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011

Wird das wiederaufgenommene Disziplinarverfahren eingestellt, die oder der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte RichterVerurteilte in diesem Verfahren freigesprochen oder nur zu einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so hat ihm der Bund die durch die aufgehobene Verurteilung entgangenen Bezüge zu ersetzen.

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