§ 147 RStDG Einstweilige Suspendierung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

In dringenden Fällen können sowohl der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher (Präsident)Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter als auch die übergeordneten GerichtshofpräsidentenLeiterin oder der Leiter der Dienstbehörde die einstweilige Suspendierung verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Disziplinargericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung des Disziplinaranwaltes über die Suspendierung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Suspendierung außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011

In dringenden Fällen können sowohl der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher (Präsident)Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter als auch die übergeordneten GerichtshofpräsidentenLeiterin oder der Leiter der Dienstbehörde die einstweilige Suspendierung verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Disziplinargericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung des Disziplinaranwaltes über die Suspendierung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Suspendierung außer Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten