§ 145 RStDG Löschung der Disziplinarstrafe

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Löschung der Disziplinarstrafe.

§ 145. (1) Die Löschung der im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafe ist von dem Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag des Richters zu beschließen, wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses drei Jahre verstrichen sind, die Disziplinarstrafe verbüßt ist und sich der Richter in den letzten drei Jahren vor der Beschlußfassung tadellos verhalten hat.

(2) Gegen den abweislichen Beschluß des Oberlandesgerichtes kann der Richter Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.03.1968 bis 30.12.2003

Löschung der Disziplinarstrafe.

§ 145. (1) Die Löschung der im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafe ist von dem Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag des Richters zu beschließen, wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses drei Jahre verstrichen sind, die Disziplinarstrafe verbüßt ist und sich der Richter in den letzten drei Jahren vor der Beschlußfassung tadellos verhalten hat.

(2) Gegen den abweislichen Beschluß des Oberlandesgerichtes kann der Richter Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

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