§ 144 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Wird gegen die Beschuldigte oder den RichterBeschuldigten wegen der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitetVerwaltungsstrafverfahren oder ein Strafverfahren nach der StPO geführt, so ruhtist das Disziplinarverfahren bis zum Abschlußzu dessen Abschluss zu unterbrechen.

(2) Wird während des StrafverfahrensDisziplinarverfahrens an eine Richterin oder einen Richter eine Aufforderung gemäß § 91 Abs. 1 erlassen, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis die Aufforderung befolgt oder die dafür gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist (§ 92). Im letztgenannten Fall ist abweichend von § 90 das im Disziplinarverfahren in erster Instanz zuständige Gericht, in der jeweils letzten Besetzung (§ 112), auch als Dienstgericht zuständig.

(3) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes nach Abs. 2 1. Satz können die oder der StPOBeschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 30.12.2008 bis 31.12.2011

(1) Wird gegen die Beschuldigte oder den RichterBeschuldigten wegen der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitetVerwaltungsstrafverfahren oder ein Strafverfahren nach der StPO geführt, so ruhtist das Disziplinarverfahren bis zum Abschlußzu dessen Abschluss zu unterbrechen.

(2) Wird während des StrafverfahrensDisziplinarverfahrens an eine Richterin oder einen Richter eine Aufforderung gemäß § 91 Abs. 1 erlassen, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis die Aufforderung befolgt oder die dafür gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist (§ 92). Im letztgenannten Fall ist abweichend von § 90 das im Disziplinarverfahren in erster Instanz zuständige Gericht, in der jeweils letzten Besetzung (§ 112), auch als Dienstgericht zuständig.

(3) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes nach Abs. 2 1. Satz können die oder der StPOBeschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

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