§ 144 RStDG Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Wird gegen die Beschuldigte oder den RichterBeschuldigten wegen der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitetVerwaltungsstrafverfahren oder ein Strafverfahren nach der StPO geführt, so ruhtist das Disziplinarverfahren bis zum Abschlußzu dessen Abschluss zu unterbrechen.

(2) Wird während des StrafverfahrensDisziplinarverfahrens an eine Richterin oder einen Richter eine Aufforderung gemäß § 91 Abs. 1 erlassen, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis die Aufforderung befolgt oder die dafür gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist (§ 92). Im letztgenannten Fall ist abweichend von § 90 das im Disziplinarverfahren in erster Instanz zuständige Gericht, in der jeweils letzten Besetzung (§ 112), auch als Dienstgericht zuständig.

(3) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes nach Abs. 2 1. Satz können die oder der StPOBeschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 30.12.2008 bis 31.12.2011

(1) Wird gegen die Beschuldigte oder den RichterBeschuldigten wegen der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitetVerwaltungsstrafverfahren oder ein Strafverfahren nach der StPO geführt, so ruhtist das Disziplinarverfahren bis zum Abschlußzu dessen Abschluss zu unterbrechen.

(2) Wird während des StrafverfahrensDisziplinarverfahrens an eine Richterin oder einen Richter eine Aufforderung gemäß § 91 Abs. 1 erlassen, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis die Aufforderung befolgt oder die dafür gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist (§ 92). Im letztgenannten Fall ist abweichend von § 90 das im Disziplinarverfahren in erster Instanz zuständige Gericht, in der jeweils letzten Besetzung (§ 112), auch als Dienstgericht zuständig.

(3) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes nach Abs. 2 1. Satz können die oder der StPOBeschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten