§ 142 RStDG Mitteilung des Erkenntnisses

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes)der Dienstbehörde zum ZweckeZweck der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011

Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes)der Dienstbehörde zum ZweckeZweck der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.

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