§ 137 RStDG Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes mußmuss die oder der Beschuldigte entweder von der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder dieser für schuldig erklärt werden. Wird einEin Schuldspruch gefällt und vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht abgesehen, so hat das Erkenntnis zugleich auch den Ausspruch über die Disziplinar- oder OrdnungsstrafeDisziplinarstrafe zu enthalten.

(2) Im Fall eines Freispruches oder der Verhängung einer Ordnungsstrafe sind die Kosten des Verfahrens vom Bund zu tragen. Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten der Verteidigung hat der Beschuldigte zu tragen.

(3) Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden und binnen zwei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011

(1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes mußmuss die oder der Beschuldigte entweder von der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder dieser für schuldig erklärt werden. Wird einEin Schuldspruch gefällt und vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht abgesehen, so hat das Erkenntnis zugleich auch den Ausspruch über die Disziplinar- oder OrdnungsstrafeDisziplinarstrafe zu enthalten.

(2) Im Fall eines Freispruches oder der Verhängung einer Ordnungsstrafe sind die Kosten des Verfahrens vom Bund zu tragen. Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten der Verteidigung hat der Beschuldigte zu tragen.

(3) Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden und binnen zwei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten