§ 134 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Gang der mündlichen Verhandlung.

§ 134. (1) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen. Hierauf ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(2) Nach Einvernahme des Beschuldigten ist das Beweisverfahren durchzuführen. Zu diesem Zwecke kann der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vernehmen, Urkunden und die in der Disziplinaruntersuchung aufgenommenen Niederschriften verlesen oder verlesen lassen und sonstige Beweise aufnehmen. Erforderlichenfalls kann er auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige durch einen ersuchten Richter vernehmen lassen.

(3) Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden.

(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Gang der mündlichen Verhandlung.

§ 134. (1) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen. Hierauf ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(2) Nach Einvernahme des Beschuldigten ist das Beweisverfahren durchzuführen. Zu diesem Zwecke kann der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vernehmen, Urkunden und die in der Disziplinaruntersuchung aufgenommenen Niederschriften verlesen oder verlesen lassen und sonstige Beweise aufnehmen. Erforderlichenfalls kann er auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige durch einen ersuchten Richter vernehmen lassen.

(3) Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden.

(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.

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