§ 130 RStDG Einstellungs- und Verweisungsbeschluss

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Erachtet der Disziplinarsenat, daßdass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch BeschlußBeschluss einzustellen und nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit. Dieser Beschluss kann mit dem Ausspruch eines Verweises gemäß den Vorschriften des § 121 § 110 Abs. 2 eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses sind die Akten dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) zur Einsicht zu übermittelnund 3 verbunden werden.

(2) Im entgegengesetzten FalleFall hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (VerweisungsbeschlußVerweisungsbeschluss).

(3) Im VerweisungsbeschlußVerweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.

(4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der oder dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011

(1) Erachtet der Disziplinarsenat, daßdass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch BeschlußBeschluss einzustellen und nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit. Dieser Beschluss kann mit dem Ausspruch eines Verweises gemäß den Vorschriften des § 121 § 110 Abs. 2 eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses sind die Akten dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) zur Einsicht zu übermittelnund 3 verbunden werden.

(2) Im entgegengesetzten FalleFall hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (VerweisungsbeschlußVerweisungsbeschluss).

(3) Im VerweisungsbeschlußVerweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.

(4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der oder dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.

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