§ 121 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Gegen einen nach Abs. 1 ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte Beschwerde erheben.Gegen einen nach Absatz eins, ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte Beschwerde erheben.
Paragraph 121,

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsErachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Gegen einen nach Abs. 1 ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte Beschwerde erheben.Gegen einen nach Absatz eins, ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte Beschwerde erheben.
Paragraph 121,

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten