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(1) Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine OrdnungsstrafeAnm.: aufgehoben durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.BGBl. I Nr. 140/2011)
(1) Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine OrdnungsstrafeAnm.: aufgehoben durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.BGBl. I Nr. 140/2011)