§ 121 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine OrdnungsstrafeAnm.: aufgehoben durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.BGBl. I Nr. 140/2011)

(2) Gegen einen nach Abs. 1 ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte Beschwerde erheben.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011

(1) Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine OrdnungsstrafeAnm.: aufgehoben durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.BGBl. I Nr. 140/2011)

(2) Gegen einen nach Abs. 1 ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte Beschwerde erheben.

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