§ 120 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) DerDie oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder eine Richterin oder einen Richter des Dienst-oder eine Staatsanwältin oder Ruhestandeseinen Staatsanwalt des Dienststandes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidigerin oder Verteidiger oder eine Rechtanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen.

(2) Für die mündliche Verhandlung kann sie oder er auch um Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers durch die oder den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In diesem Falle ist als Verteidigerin oder Verteidiger eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt zu bestellen.

(3) EinEine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt ist mit Ausnahme des im vorhergehenden Absatz erwähnten Falles zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. ErSie oder er darf eine Belohnung weder ausbedingen noch annehmen und hat gegenüber der oder dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig oderund zweckmäßig gemachten Aufwandes.

(4) Der Verteidiger ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen verpflichtet.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011

(1) DerDie oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder eine Richterin oder einen Richter des Dienst-oder eine Staatsanwältin oder Ruhestandeseinen Staatsanwalt des Dienststandes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidigerin oder Verteidiger oder eine Rechtanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen.

(2) Für die mündliche Verhandlung kann sie oder er auch um Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers durch die oder den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In diesem Falle ist als Verteidigerin oder Verteidiger eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt zu bestellen.

(3) EinEine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt ist mit Ausnahme des im vorhergehenden Absatz erwähnten Falles zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. ErSie oder er darf eine Belohnung weder ausbedingen noch annehmen und hat gegenüber der oder dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig oderund zweckmäßig gemachten Aufwandes.

(4) Der Verteidiger ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen verpflichtet.

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