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Legende:
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(1) JederJede Sitzung und jeder mündlichenjede mündliche Verhandlung des Disziplinarsenates ist ein Schriftführer beizuziehenmittels Schallträger oder durch Beiziehung einer Schriftführerin oder eines Schriftführers zu protokollieren.
(2) Der Schriftführer ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) auf Antrag des Vorsitzenden des Disziplinarsenates aus der Zahl der ihm unterstellten Richteramtsanwärter oder Richter zu bestimmen.
(1) JederJede Sitzung und jeder mündlichenjede mündliche Verhandlung des Disziplinarsenates ist ein Schriftführer beizuziehenmittels Schallträger oder durch Beiziehung einer Schriftführerin oder eines Schriftführers zu protokollieren.
(2) Der Schriftführer ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) auf Antrag des Vorsitzenden des Disziplinarsenates aus der Zahl der ihm unterstellten Richteramtsanwärter oder Richter zu bestimmen.