§ 113 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) JederJede Sitzung und jeder mündlichenjede mündliche Verhandlung des Disziplinarsenates ist ein Schriftführer beizuziehenmittels Schallträger oder durch Beiziehung einer Schriftführerin oder eines Schriftführers zu protokollieren.

(2) Der Schriftführer ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) auf Antrag des Vorsitzenden des Disziplinarsenates aus der Zahl der ihm unterstellten Richteramtsanwärter oder Richter zu bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011

(1) JederJede Sitzung und jeder mündlichenjede mündliche Verhandlung des Disziplinarsenates ist ein Schriftführer beizuziehenmittels Schallträger oder durch Beiziehung einer Schriftführerin oder eines Schriftführers zu protokollieren.

(2) Der Schriftführer ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) auf Antrag des Vorsitzenden des Disziplinarsenates aus der Zahl der ihm unterstellten Richteramtsanwärter oder Richter zu bestimmen.

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