§ 110 RStDG Recht zur Verhängung von Disziplinarstrafen

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorangegangenervorheriger mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.

(2) Erachtet der Disziplinarsenat, dass nur die Disziplinarstrafe des Verweises zu verhängen ist, so kann diese ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen. Zuvor ist der oder dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen. Der Beschluss ist zu begründen.

(3) Gegen einen nach Abs. 2 ergangenen Beschluss des Disziplinarsenats können die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und die oder der Beschuldigte Beschwerde erheben.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011

(1) Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorangegangenervorheriger mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.

(2) Erachtet der Disziplinarsenat, dass nur die Disziplinarstrafe des Verweises zu verhängen ist, so kann diese ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen. Zuvor ist der oder dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen. Der Beschluss ist zu begründen.

(3) Gegen einen nach Abs. 2 ergangenen Beschluss des Disziplinarsenats können die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und die oder der Beschuldigte Beschwerde erheben.

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