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(2) Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.
(2) Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.