§ 108 RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 108 RStDG (1weggefallen) Die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß ist entweder für eine bestimmte Zeit oder für dauernd auszusprechen; die Minderung des Ruhegenusses (der Abfertigung) ist mit höchstens 25 v.Hseit 01.01.2012 weggefallen. festzusetzen.

(2) Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011
§ 108 RStDG (1weggefallen) Die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß ist entweder für eine bestimmte Zeit oder für dauernd auszusprechen; die Minderung des Ruhegenusses (der Abfertigung) ist mit höchstens 25 v.Hseit 01.01.2012 weggefallen. festzusetzen.

(2) Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.

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