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Legende:
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(2) Tritt der Richter vor Ende der Strafdauer in den Ruhestand, so vermindert sich der Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer in dem durch das Erkenntnis festgesetzten Ausmaß.
(2) Tritt der Richter vor Ende der Strafdauer in den Ruhestand, so vermindert sich der Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer in dem durch das Erkenntnis festgesetzten Ausmaß.