§ 106 RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Minderung der Bezüge kann nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden. Sie ist mit höchstens 25 v.H. festzusetzen. Von der Minderung der Bezüge ist die Kinderzulage ausgenommen.
  2. (2)Absatz 2Tritt der Richter vor Ende der Strafdauer in den Ruhestand, so vermindert sich der Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer in dem durch das Erkenntnis festgesetzten Ausmaß.
§ 106 RStDG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsAuf Minderung der Bezüge kann nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden. Sie ist mit höchstens 25 v.H. festzusetzen. Von der Minderung der Bezüge ist die Kinderzulage ausgenommen.
  2. (2)Absatz 2Tritt der Richter vor Ende der Strafdauer in den Ruhestand, so vermindert sich der Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer in dem durch das Erkenntnis festgesetzten Ausmaß.
§ 106 RStDG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung