§ 106 RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 106 RStDG (1weggefallen) Auf Minderung der Bezüge kann nicht für mehr als drei Jahre erkannt werdenseit 01.01.2012 weggefallen. Sie ist mit höchstens 25 v.H. festzusetzen. Von der Minderung der Bezüge ist die Kinderzulage ausgenommen.

(2) Tritt der Richter vor Ende der Strafdauer in den Ruhestand, so vermindert sich der Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer in dem durch das Erkenntnis festgesetzten Ausmaß.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011
§ 106 RStDG (1weggefallen) Auf Minderung der Bezüge kann nicht für mehr als drei Jahre erkannt werdenseit 01.01.2012 weggefallen. Sie ist mit höchstens 25 v.H. festzusetzen. Von der Minderung der Bezüge ist die Kinderzulage ausgenommen.

(2) Tritt der Richter vor Ende der Strafdauer in den Ruhestand, so vermindert sich der Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer in dem durch das Erkenntnis festgesetzten Ausmaß.

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