§ 103 RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 103 RStDG (1weggefallen) Ordnungsstrafen sind:

a)

die Ermahnung;

b)

die Verwarnung.

(2) Ordnungsstrafen sind in den Standesausweis nicht einzutragenseit 01.01.2012 weggefallen.

(3) Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem beschuldigten Richter Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen.

(4) Ordnungsstrafen können nur vom Disziplinargericht verhängt werden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011
§ 103 RStDG (1weggefallen) Ordnungsstrafen sind:

a)

die Ermahnung;

b)

die Verwarnung.

(2) Ordnungsstrafen sind in den Standesausweis nicht einzutragenseit 01.01.2012 weggefallen.

(3) Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem beschuldigten Richter Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen.

(4) Ordnungsstrafen können nur vom Disziplinargericht verhängt werden.

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