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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Ordnungsstrafen sind in den Standesausweis nicht einzutragenseit 01.01.2012 weggefallen.
(3) Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem beschuldigten Richter Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen.
(4) Ordnungsstrafen können nur vom Disziplinargericht verhängt werden.
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(2) Ordnungsstrafen sind in den Standesausweis nicht einzutragenseit 01.01.2012 weggefallen.
(3) Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem beschuldigten Richter Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen.
(4) Ordnungsstrafen können nur vom Disziplinargericht verhängt werden.