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(2) Den Austritt aus dem Dienstverhältnis kann der Richter nur schriftlich erklären. Die Erklärung wird frühestens mit Ablauf des auf die Einbringung nächstfolgenden Kalendermonates, ansonsten mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Kalendermonates wirksam.
(3) Die Austrittserklärung kann vom Richter bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamkeitsbeginn widerrufen werden. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.
(4) Abs. 1 Z 1, 5 und 6, und die Abs. 2 und 3 sind auch auf Richter des Ruhestandes anzuwenden. Ansonsten wird das Dienstverhältnis eines Richters des Ruhestandes nur aufgelöst durch die Rechtskraft der
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(5) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Richters und seiner Angehörigen. Ansprüche des Richters, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(6) Der Richterin oder dem Richter ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
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(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn
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(2) Den Austritt aus dem Dienstverhältnis kann der Richter nur schriftlich erklären. Die Erklärung wird frühestens mit Ablauf des auf die Einbringung nächstfolgenden Kalendermonates, ansonsten mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Kalendermonates wirksam.
(3) Die Austrittserklärung kann vom Richter bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamkeitsbeginn widerrufen werden. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.
(4) Abs. 1 Z 1, 5 und 6, und die Abs. 2 und 3 sind auch auf Richter des Ruhestandes anzuwenden. Ansonsten wird das Dienstverhältnis eines Richters des Ruhestandes nur aufgelöst durch die Rechtskraft der
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(5) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Richters und seiner Angehörigen. Ansprüche des Richters, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(6) Der Richterin oder dem Richter ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
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(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn
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