§ 99 RStDG Altersgrenze; Übertritt in den Ruhestand

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2017 bis 31.12.9999

Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).

Stand vor dem 01.09.2017

In Kraft vom 31.12.2016 bis 01.09.2017

Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).

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