§ 89 RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Der Richter ist vom Dienstgericht in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

1.

mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird und

2.

er weder aus eigenem seine Versetzung in den Ruhestand beantragt noch der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 nachkommt.

§ 89 RStDG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2012
Der Richter ist vom Dienstgericht in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

1.

mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird und

2.

er weder aus eigenem seine Versetzung in den Ruhestand beantragt noch der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 nachkommt.

§ 89 RStDG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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