§ 87 RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung desDer Antrag nach Absatz eins, kann schon ein Jahr vor Vollendung des
§ 87 RStDG (weggefallen) seit 02.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 01.09.2017
  1. (1)Absatz einsDer Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung desDer Antrag nach Absatz eins, kann schon ein Jahr vor Vollendung des
§ 87 RStDG (weggefallen) seit 02.09.2017 weggefallen.

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