§ 87 RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2017 bis 31.12.9999
§ 87 RStDG (1weggefallen) Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738seit 02.09.2017 weggefallen. Lebensmonat vollendet hat.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des

738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

Stand vor dem 01.09.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 01.09.2017
§ 87 RStDG (1weggefallen) Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738seit 02.09.2017 weggefallen. Lebensmonat vollendet hat.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des

738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

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