§ 79 RStDG Außerdienststellung und Gewährung der erforderlichen freien Zeit

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 17 Richterin oder der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts sowie die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter, die oder der

1.

das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, eines Mitglieds der Bundesregierung, einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrats, der Obfrau oder des Obmanns eines Klubs des Nationalrats, eines Mitglieds der Volksanwaltschaft, eines Mitglieds einer Landesregierung, einer Landesvolksanwältin oder eines Landesvolksanwalts, einer Landesrechnungshofdirektorin oder eines Landesrechnungshofdirektors, einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder eines Mitglieds der Europäischen Kommission bekleidet oder

2.

ein Mandat des Nationalrats, des Bundesrats, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments innehat,

ist für die Dauer dieser Funktion oder Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(2) Der Richterin oder dem Richter und der Richteramtsanwärterin oder dem Richteramtsanwärter, die oder der sich um das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis 19 BDG 1979 sindzur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf Richteramtsanwärterdas Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(4) Zur Vorsteherin oder zum Vorsteher eines Bezirksgerichts, zur GänzePräsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts, des Obersten Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und auf Richter mitdes Bundesfinanzgerichts kann überdies nicht ernannt werden, wer eine der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Bestimmungen über die Verfügung im § 17 Abs. 4 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist und bei Anwendung des § 17 Abs. 5 BDG 1979 als Dienstbehörde das im § 82 angeführte Dienstgericht tätig wirdin Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.08.1996 bis 22.12.2018

(1) Die §§ 17 Richterin oder der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts sowie die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter, die oder der

1.

das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, eines Mitglieds der Bundesregierung, einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrats, der Obfrau oder des Obmanns eines Klubs des Nationalrats, eines Mitglieds der Volksanwaltschaft, eines Mitglieds einer Landesregierung, einer Landesvolksanwältin oder eines Landesvolksanwalts, einer Landesrechnungshofdirektorin oder eines Landesrechnungshofdirektors, einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder eines Mitglieds der Europäischen Kommission bekleidet oder

2.

ein Mandat des Nationalrats, des Bundesrats, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments innehat,

ist für die Dauer dieser Funktion oder Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(2) Der Richterin oder dem Richter und der Richteramtsanwärterin oder dem Richteramtsanwärter, die oder der sich um das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis 19 BDG 1979 sindzur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf Richteramtsanwärterdas Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(4) Zur Vorsteherin oder zum Vorsteher eines Bezirksgerichts, zur GänzePräsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts, des Obersten Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und auf Richter mitdes Bundesfinanzgerichts kann überdies nicht ernannt werden, wer eine der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Bestimmungen über die Verfügung im § 17 Abs. 4 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist und bei Anwendung des § 17 Abs. 5 BDG 1979 als Dienstbehörde das im § 82 angeführte Dienstgericht tätig wirdin Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

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