§ 78 RStDG Dienstzuteilung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.

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