§ 76g RStDG Verhalten bei Gefahr

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen wegenDer Richter (Richteramtsanwärter), der Ausübung dieser Tätigkeitbei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb dienstlich nicht benachteiligt werden. Das gleiche gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.12.2020

Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen wegenDer Richter (Richteramtsanwärter), der Ausübung dieser Tätigkeitbei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb dienstlich nicht benachteiligt werden. Das gleiche gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

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