§ 76c RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Auslastung nach den §§ 76a, 76b oder 76e innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(2) Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Herabsetzung der Auslastung maßgebenden Voraussetzungen zur Kenntnis gelangt, hatso kann sie die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates zuKalendermonats verfügen, soweit dem keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung verfügen, wennsoweit dem keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung zu verfügen, wenn der Richter eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nach § 76b verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.

(5) Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom § 76a Abs. 2 die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Auslastung nach den §§ 76a, 76b oder 76e innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(2) Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Herabsetzung der Auslastung maßgebenden Voraussetzungen zur Kenntnis gelangt, hatso kann sie die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates zuKalendermonats verfügen, soweit dem keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung verfügen, wennsoweit dem keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung zu verfügen, wenn der Richter eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nach § 76b verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.

(5) Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom § 76a Abs. 2 die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.

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