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(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Richter in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr eine Woche nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 74 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von einer weiteren Woche im Kalenderjahr, wenn der Richter
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(5) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 71 Abs. 3 angetreten werden.
(6) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 72b Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.
(7) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Richterin oder jener Richter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 5, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
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(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Richter in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr eine Woche nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 74 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von einer weiteren Woche im Kalenderjahr, wenn der Richter
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(5) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 71 Abs. 3 angetreten werden.
(6) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 72b Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.
(7) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Richterin oder jener Richter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 5, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.