§ 74 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

Sonderurlaub

§ 74. (1) Dem Richter kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Richter den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Der Sonderurlaub darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen. Er ist in den Erholungsurlaub nicht einzurechnen.

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes,Gesamtdauer der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sportein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf die auf zwölf Wochen entfallende Zahl an Werktagen nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.04.2000 bis 31.08.2002

Sonderurlaub

§ 74. (1) Dem Richter kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Richter den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Der Sonderurlaub darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen. Er ist in den Erholungsurlaub nicht einzurechnen.

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes,Gesamtdauer der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sportein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf die auf zwölf Wochen entfallende Zahl an Werktagen nicht übersteigen.

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