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Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung
§ 52. (1) Für die Dienstbeschreibung der Richter ist zuständig:
1. | der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hinsichtlich der bei den unterstellten Bezirksgerichten und der beim Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des (der) Vizepräsidenten; | |||||||||
2. | der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes, der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und der beim Oberlandesgericht verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten; | |||||||||
3. | der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte und der beim Obersten Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten. |
(2) Für diejenigen Richter, die bei einem der den Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten Bezirksgerichte ausschließlich oder weit überwiegend in Strafsachen verwendet werden, ist abweichend vom Abs. 1 Z 1 der Personalsenat des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen zuständig.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1994)
Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung
§ 52. (1) Für die Dienstbeschreibung der Richter ist zuständig:
1. | der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hinsichtlich der bei den unterstellten Bezirksgerichten und der beim Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des (der) Vizepräsidenten; | |||||||||
2. | der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes, der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und der beim Oberlandesgericht verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten; | |||||||||
3. | der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte und der beim Obersten Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten. |
(2) Für diejenigen Richter, die bei einem der den Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten Bezirksgerichte ausschließlich oder weit überwiegend in Strafsachen verwendet werden, ist abweichend vom Abs. 1 Z 1 der Personalsenat des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen zuständig.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1994)