§ 51 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

Dienstbeschreibung.

§ 51. (1) Der RichteramtsanwärterWenn ein Richter zu beschreiben ist, so hat dies im ersten Viertel jedesdes Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu beschreibengeschehen.

(2) Die Richter der GehaltsgruppeGehaltsgruppen I und II, mit Ausnahme der Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, sind im ersten Viertel des auf eine Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben. Außerdem sind sie für das Kalenderjahr zu beschreiben, in dem sie die Gehaltsstufe 7 erreicht haben. Die Richter des Oberlandesgerichtes sind ebenfalls im ersten Viertel des auf ihrezweite ihrer Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufenefolgende Kalenderjahr zu beschreiben.

(3) Der Präsident des Gerichtshofes (der Vorsteher des Bezirksgerichtes) kann jederzeithat die DienstbeschreibungNeubeschreibung eines unterstelltenRichters zu beantragen, wenn Gründe dafür sprechen, daß die letzte Gesamtbeurteilung dieses Richters nicht mehr zutreffend ist.

(4) Der Richter kann seine Neubeschreibung beantragen, wenn er der Meinung ist, daß sie zu einer von der letztenseine Gesamtbeurteilung abweichenden Gesamtbeurteilung führt. Sie ist zu beantragen, wenn es fraglich erscheint, ob die Gesamtbeurteilung noch als "gut" bezeichnet werden kann.

(4) Der Richter ist auf seinen Antrag zu beschreiben, wenn er geltend macht, daß ihm eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung gebührenicht mehr zutrifft, und wenn seit dem letzten KalenderjahrJahr, auffür das sich die Beurteilung erstrecktDienstbeschreibung festgesetzt worden ist, mindestenszumindest ein Kalenderjahr abgelaufenvergangen ist.

(5) SolangeFalls die Gesamtbeurteilung eines Richters nicht mindestens auf "zumindest mit „sehr gut" lautet“ festgesetzt wurde, ist der Richter auch für jedesdas nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben.

(6) DieEine Dienstbeschreibung hat zu entfallennach Abs. 2 oder 3 ist auf das nächste Kalenderjahr aufzuschieben, wenn der Richter in einem der Dienstbeschreibung unterliegendendem betreffenden Kalenderjahr längerweniger als sechs Monate keinen Dienst versehen hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Abs. 2 bis 5 zu beschreiben ist.

(7) Von einer Dienstbeschreibung kann Abstand genommen werden, oder wenn sich dieseine Dienstleistung des Richters ausschließlich aus ihm nicht in seinem Verschulden gelegenenvorwerfbaren Gründen vorübergehend verschlechtert hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Abs. 2 bis 5 zu beschreiben ist.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.05.1988 bis 30.06.1994

Dienstbeschreibung.

§ 51. (1) Der RichteramtsanwärterWenn ein Richter zu beschreiben ist, so hat dies im ersten Viertel jedesdes Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu beschreibengeschehen.

(2) Die Richter der GehaltsgruppeGehaltsgruppen I und II, mit Ausnahme der Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, sind im ersten Viertel des auf eine Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben. Außerdem sind sie für das Kalenderjahr zu beschreiben, in dem sie die Gehaltsstufe 7 erreicht haben. Die Richter des Oberlandesgerichtes sind ebenfalls im ersten Viertel des auf ihrezweite ihrer Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufenefolgende Kalenderjahr zu beschreiben.

(3) Der Präsident des Gerichtshofes (der Vorsteher des Bezirksgerichtes) kann jederzeithat die DienstbeschreibungNeubeschreibung eines unterstelltenRichters zu beantragen, wenn Gründe dafür sprechen, daß die letzte Gesamtbeurteilung dieses Richters nicht mehr zutreffend ist.

(4) Der Richter kann seine Neubeschreibung beantragen, wenn er der Meinung ist, daß sie zu einer von der letztenseine Gesamtbeurteilung abweichenden Gesamtbeurteilung führt. Sie ist zu beantragen, wenn es fraglich erscheint, ob die Gesamtbeurteilung noch als "gut" bezeichnet werden kann.

(4) Der Richter ist auf seinen Antrag zu beschreiben, wenn er geltend macht, daß ihm eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung gebührenicht mehr zutrifft, und wenn seit dem letzten KalenderjahrJahr, auffür das sich die Beurteilung erstrecktDienstbeschreibung festgesetzt worden ist, mindestenszumindest ein Kalenderjahr abgelaufenvergangen ist.

(5) SolangeFalls die Gesamtbeurteilung eines Richters nicht mindestens auf "zumindest mit „sehr gut" lautet“ festgesetzt wurde, ist der Richter auch für jedesdas nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben.

(6) DieEine Dienstbeschreibung hat zu entfallennach Abs. 2 oder 3 ist auf das nächste Kalenderjahr aufzuschieben, wenn der Richter in einem der Dienstbeschreibung unterliegendendem betreffenden Kalenderjahr längerweniger als sechs Monate keinen Dienst versehen hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Abs. 2 bis 5 zu beschreiben ist.

(7) Von einer Dienstbeschreibung kann Abstand genommen werden, oder wenn sich dieseine Dienstleistung des Richters ausschließlich aus ihm nicht in seinem Verschulden gelegenenvorwerfbaren Gründen vorübergehend verschlechtert hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Abs. 2 bis 5 zu beschreiben ist.

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