§ 51 RStDG Dienstbeschreibung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 51, (1) Der Richteramtsanwärter ist im ersten Viertel jedes Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben.

  1. (2)Absatz 2Die Richter der Gehaltsgruppe I sind im ersten Viertel des auf eine Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben. Außerdem sind sie für das Kalenderjahr zu beschreiben, in dem sie die Gehaltsstufe 7 erreicht haben. Die Richter des Oberlandesgerichtes sind ebenfalls im ersten Viertel des auf ihre Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben.Die Richter der Gehaltsgruppe römisch eins sind im ersten Viertel des auf eine Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben. Außerdem sind sie für das Kalenderjahr zu beschreiben, in dem sie die Gehaltsstufe 7 erreicht haben. Die Richter des Oberlandesgerichtes sind ebenfalls im ersten Viertel des auf ihre Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben.
  2. (3)Absatz 3Der Präsident des Gerichtshofes (der Vorsteher des Bezirksgerichtes) kann jederzeit die Dienstbeschreibung eines unterstellten Richters beantragen, wenn er der Meinung ist, daß sie zu einer von der letzten Gesamtbeurteilung abweichenden Gesamtbeurteilung führt. Sie ist zu beantragen, wenn es fraglich erscheint, ob die Gesamtbeurteilung noch als "gut" bezeichnet werden kann.
  3. (4)Absatz 4Der Richter ist auf seinen Antrag zu beschreiben, wenn er geltend macht, daß ihm eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung gebühre, und wenn seit dem letzten Kalenderjahr, auf das sich die Beurteilung erstreckt, mindestens ein Kalenderjahr abgelaufen ist.
  4. (1)Absatz einsWenn ein Richter zu beschreiben ist, so hat dies im ersten Viertel des Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu geschehen.
  5. (2)Absatz 2Die Richter der Gehaltsgruppen I und II, mit Ausnahme der Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben.Die Richter der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch II, mit Ausnahme der Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben.
  6. (3)Absatz 3Der Präsident des Gerichtshofes (der Vorsteher des Bezirksgerichtes) hat die Neubeschreibung eines Richters zu beantragen, wenn Gründe dafür sprechen, daß die letzte Gesamtbeurteilung dieses Richters nicht mehr zutreffend ist.
  7. (4)Absatz 4Der Richter kann seine Neubeschreibung beantragen, wenn er der Meinung ist, daß seine Gesamtbeurteilung nicht mehr zutrifft, und seit dem letzten Jahr, für das die Dienstbeschreibung festgesetzt worden ist, zumindest ein Kalenderjahr vergangen ist.
  8. (5)Absatz 5SolangeFalls die Gesamtbeurteilung eines Richters nicht mindestens auf "zumindest mit „sehr gut" lautet“ festgesetzt wurde, ist der Richter auch für jedesdas nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben.
  9. (6)Absatz 6Die Dienstbeschreibung hat zu entfallen, wenn der Richter in einem der Dienstbeschreibung unterliegenden Kalenderjahr länger als sechs Monate keinen Dienst versehen hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Abs. 2 bis 5 zu beschreiben ist.Die Dienstbeschreibung hat zu entfallen, wenn der Richter in einem der Dienstbeschreibung unterliegenden Kalenderjahr länger als sechs Monate keinen Dienst versehen hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Absatz 2 bis 5 zu beschreiben ist.
  10. (7)Absatz 7Von einer Dienstbeschreibung kann Abstand genommen werden, wenn sich die Dienstleistung des Richters ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Abs. 2 bis 5 zu beschreiben ist.Von einer Dienstbeschreibung kann Abstand genommen werden, wenn sich die Dienstleistung des Richters ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Absatz 2 bis 5 zu beschreiben ist.
  11. (6)Absatz 6Eine Dienstbeschreibung nach Abs. 2 oder 3 ist auf das nächste Kalenderjahr aufzuschieben, wenn der Richter in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als sechs Monate Dienst versehen hat oder wenn sich seine Dienstleistung ausschließlich aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen vorübergehend verschlechtert hat.Eine Dienstbeschreibung nach Absatz 2, oder 3 ist auf das nächste Kalenderjahr aufzuschieben, wenn der Richter in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als sechs Monate Dienst versehen hat oder wenn sich seine Dienstleistung ausschließlich aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen vorübergehend verschlechtert hat.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.05.1988 bis 30.06.1994
Paragraph 51, (1) Der Richteramtsanwärter ist im ersten Viertel jedes Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben.

  1. (2)Absatz 2Die Richter der Gehaltsgruppe I sind im ersten Viertel des auf eine Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben. Außerdem sind sie für das Kalenderjahr zu beschreiben, in dem sie die Gehaltsstufe 7 erreicht haben. Die Richter des Oberlandesgerichtes sind ebenfalls im ersten Viertel des auf ihre Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben.Die Richter der Gehaltsgruppe römisch eins sind im ersten Viertel des auf eine Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben. Außerdem sind sie für das Kalenderjahr zu beschreiben, in dem sie die Gehaltsstufe 7 erreicht haben. Die Richter des Oberlandesgerichtes sind ebenfalls im ersten Viertel des auf ihre Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben.
  2. (3)Absatz 3Der Präsident des Gerichtshofes (der Vorsteher des Bezirksgerichtes) kann jederzeit die Dienstbeschreibung eines unterstellten Richters beantragen, wenn er der Meinung ist, daß sie zu einer von der letzten Gesamtbeurteilung abweichenden Gesamtbeurteilung führt. Sie ist zu beantragen, wenn es fraglich erscheint, ob die Gesamtbeurteilung noch als "gut" bezeichnet werden kann.
  3. (4)Absatz 4Der Richter ist auf seinen Antrag zu beschreiben, wenn er geltend macht, daß ihm eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung gebühre, und wenn seit dem letzten Kalenderjahr, auf das sich die Beurteilung erstreckt, mindestens ein Kalenderjahr abgelaufen ist.
  4. (1)Absatz einsWenn ein Richter zu beschreiben ist, so hat dies im ersten Viertel des Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu geschehen.
  5. (2)Absatz 2Die Richter der Gehaltsgruppen I und II, mit Ausnahme der Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben.Die Richter der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch II, mit Ausnahme der Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben.
  6. (3)Absatz 3Der Präsident des Gerichtshofes (der Vorsteher des Bezirksgerichtes) hat die Neubeschreibung eines Richters zu beantragen, wenn Gründe dafür sprechen, daß die letzte Gesamtbeurteilung dieses Richters nicht mehr zutreffend ist.
  7. (4)Absatz 4Der Richter kann seine Neubeschreibung beantragen, wenn er der Meinung ist, daß seine Gesamtbeurteilung nicht mehr zutrifft, und seit dem letzten Jahr, für das die Dienstbeschreibung festgesetzt worden ist, zumindest ein Kalenderjahr vergangen ist.
  8. (5)Absatz 5SolangeFalls die Gesamtbeurteilung eines Richters nicht mindestens auf "zumindest mit „sehr gut" lautet“ festgesetzt wurde, ist der Richter auch für jedesdas nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben.
  9. (6)Absatz 6Die Dienstbeschreibung hat zu entfallen, wenn der Richter in einem der Dienstbeschreibung unterliegenden Kalenderjahr länger als sechs Monate keinen Dienst versehen hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Abs. 2 bis 5 zu beschreiben ist.Die Dienstbeschreibung hat zu entfallen, wenn der Richter in einem der Dienstbeschreibung unterliegenden Kalenderjahr länger als sechs Monate keinen Dienst versehen hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Absatz 2 bis 5 zu beschreiben ist.
  10. (7)Absatz 7Von einer Dienstbeschreibung kann Abstand genommen werden, wenn sich die Dienstleistung des Richters ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Abs. 2 bis 5 zu beschreiben ist.Von einer Dienstbeschreibung kann Abstand genommen werden, wenn sich die Dienstleistung des Richters ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat. In diesem Fall ist der Richter für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind, falls er für jenes Kalenderjahr nicht bereits nach Absatz 2 bis 5 zu beschreiben ist.
  11. (6)Absatz 6Eine Dienstbeschreibung nach Abs. 2 oder 3 ist auf das nächste Kalenderjahr aufzuschieben, wenn der Richter in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als sechs Monate Dienst versehen hat oder wenn sich seine Dienstleistung ausschließlich aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen vorübergehend verschlechtert hat.Eine Dienstbeschreibung nach Absatz 2, oder 3 ist auf das nächste Kalenderjahr aufzuschieben, wenn der Richter in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als sechs Monate Dienst versehen hat oder wenn sich seine Dienstleistung ausschließlich aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen vorübergehend verschlechtert hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung