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(2) Der Personalsenat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es unter Anführung eines Tagesordnungspunktes beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich beantragen. Dieser hat die Personalsenatssitzung für einen Termin innerhalb der nächsten 15 Arbeitstage ab Einlangen des Antrages anzuberaumen.
(3) Soweit nicht Wahlmitglieder aus dem Personalsenat ausgeschieden sind oder ihre Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht (§ 37 Abs. 3), ist die Einberufung von Ersatzmitgliedern nur soweit zulässig, als Mitglieder zum vorgesehenen Sitzungstermin vom Dienst befreit sind, aus dienstlichen Gründen vom Dienstort abwesend sein werden oder schriftlich mitteilen, daß sie zum vorgesehenen Sitzungstermin aus dienstlichen oder privaten Gründen nicht erscheinen können.
(4) Eine auf Grund einer Absage eines Wahlmitgliedes (Ersatzmitgliedes) allenfalls erforderliche Einberufung eines Ersatzmitgliedes soll samt der vorgesehenen Tagesordnung mehr als 48 Stunden vor dem Sitzungsbeginn zugestellt werden.
(5) Der Sitzungstermin und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sind jeweils unter einem auch der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) mitzuteilen.
(2) Der Personalsenat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es unter Anführung eines Tagesordnungspunktes beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich beantragen. Dieser hat die Personalsenatssitzung für einen Termin innerhalb der nächsten 15 Arbeitstage ab Einlangen des Antrages anzuberaumen.
(3) Soweit nicht Wahlmitglieder aus dem Personalsenat ausgeschieden sind oder ihre Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht (§ 37 Abs. 3), ist die Einberufung von Ersatzmitgliedern nur soweit zulässig, als Mitglieder zum vorgesehenen Sitzungstermin vom Dienst befreit sind, aus dienstlichen Gründen vom Dienstort abwesend sein werden oder schriftlich mitteilen, daß sie zum vorgesehenen Sitzungstermin aus dienstlichen oder privaten Gründen nicht erscheinen können.
(4) Eine auf Grund einer Absage eines Wahlmitgliedes (Ersatzmitgliedes) allenfalls erforderliche Einberufung eines Ersatzmitgliedes soll samt der vorgesehenen Tagesordnung mehr als 48 Stunden vor dem Sitzungsbeginn zugestellt werden.
(5) Der Sitzungstermin und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sind jeweils unter einem auch der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) mitzuteilen.