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(2) Wählbar sind alle Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte, die in die bei den Personalsenatswahlen verwendeten Listen der wählbaren Richter eingetragen sind.
(3) Gewählt sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen. Die zehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt.
(4) § 46a Abs. 3, 8 und 9 ist anzuwenden, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 4 zu verwenden sind.
(5) Erreicht ein Wahlmitglied oder Ersatzmitglied eines Personalsenates eines Oberlandesgerichtes soviele Wahlpunkte, daß es als Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied gewählt wäre, hat es gegenüber der Wahlkommission nach der vorläufigen Bekanntgabe des Wahlergebnisses unverzüglich zu erklären, ob es die Wahl annimmt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(6) Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied an, so scheidet es als Wahlmitglied oder Ersatzmitglied des Personalsenates des Oberlandesgerichtes aus.
(2) Wählbar sind alle Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte, die in die bei den Personalsenatswahlen verwendeten Listen der wählbaren Richter eingetragen sind.
(3) Gewählt sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen. Die zehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt.
(4) § 46a Abs. 3, 8 und 9 ist anzuwenden, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 4 zu verwenden sind.
(5) Erreicht ein Wahlmitglied oder Ersatzmitglied eines Personalsenates eines Oberlandesgerichtes soviele Wahlpunkte, daß es als Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied gewählt wäre, hat es gegenüber der Wahlkommission nach der vorläufigen Bekanntgabe des Wahlergebnisses unverzüglich zu erklären, ob es die Wahl annimmt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(6) Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied an, so scheidet es als Wahlmitglied oder Ersatzmitglied des Personalsenates des Oberlandesgerichtes aus.