§ 43 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die sechsneun Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, so sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen gewählt; die zehnfünfzehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind Ersatzmitglieder.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.2015

Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die sechsneun Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, so sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen gewählt; die zehnfünfzehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind Ersatzmitglieder.

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