§ 42 RStDG Zählung und Verzeichnung der Wahlpunkte

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Zählung und Verzeichnung der Wahlpunkte.

§ 42. Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Verzeichnis der Wahlberechtigten festzuhalten, nach Schluß der Wahl die auf die einzelnen Richter entfallenden Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Zählung und Verzeichnung der Wahlpunkte.

§ 42. Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Verzeichnis der Wahlberechtigten festzuhalten, nach Schluß der Wahl die auf die einzelnen Richter entfallenden Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift ersichtlich zu machen.

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