Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zählung und Verzeichnung der Wahlpunkte.
§ 42. Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Verzeichnis der Wahlberechtigten festzuhalten, nach Schluß der Wahl die auf die einzelnen Richter entfallenden Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift ersichtlich zu machen.
Zählung und Verzeichnung der Wahlpunkte.
§ 42. Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Verzeichnis der Wahlberechtigten festzuhalten, nach Schluß der Wahl die auf die einzelnen Richter entfallenden Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift ersichtlich zu machen.