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(2) Unter der Voraussetzung des Abs. 1 ist die Gleichbehandlungsbeauftragte auf ihren Antrag vom Personalsenat anzuhören und kann diesem eine Äußerung vorlegen. Wird ein Bewerber nach § 32a Abs. 1 angehört, hat sie das Recht, bei der Anhörung anwesend zu sein und an den Bewerber Fragen zu stellen.
(3) Anstatt ihrer Anhörung kann die Gleichbehandlungsbeauftragte dem Personalsenat bis zu dessen Beschlußfassung eine schriftliche Äußerung darüber vorlegen, welche Kriterien bei der Reihung der Bewerber besonders berücksichtigt werden sollten.
(4) Das Protokoll über die Anhörung der Gleichbehandlungsbeauftragten oder ihre Äußerung ist dem Besetzungsvorschlag anzuschließen.
(2) Unter der Voraussetzung des Abs. 1 ist die Gleichbehandlungsbeauftragte auf ihren Antrag vom Personalsenat anzuhören und kann diesem eine Äußerung vorlegen. Wird ein Bewerber nach § 32a Abs. 1 angehört, hat sie das Recht, bei der Anhörung anwesend zu sein und an den Bewerber Fragen zu stellen.
(3) Anstatt ihrer Anhörung kann die Gleichbehandlungsbeauftragte dem Personalsenat bis zu dessen Beschlußfassung eine schriftliche Äußerung darüber vorlegen, welche Kriterien bei der Reihung der Bewerber besonders berücksichtigt werden sollten.
(4) Das Protokoll über die Anhörung der Gleichbehandlungsbeauftragten oder ihre Äußerung ist dem Besetzungsvorschlag anzuschließen.