§ 31 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, deren Ende mit dem Ablauf eines Kalendertages festzulegen ist, der vier Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung liegen soll. Die Ausschreibungsfrist darf zwei Wochen nicht unterschreiten. Wird innerhalb der Bewerbungsfrist kein Bewerbungsgesuch eingebracht, verlängert sich die Bewerbungsfrist um zwei Wochen (Nachfrist).

(2) Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter haben ihrem Bewerbungsgesuch einen Standesbogen anzuschließen. Andere Bewerber haben die Aufnahmeerfordernisse für die Ernennung zum Richter nachzuweisen.

(3) Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten, dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche um die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes sind an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu richten.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

(1) Zur Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, deren Ende mit dem Ablauf eines Kalendertages festzulegen ist, der vier Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung liegen soll. Die Ausschreibungsfrist darf zwei Wochen nicht unterschreiten. Wird innerhalb der Bewerbungsfrist kein Bewerbungsgesuch eingebracht, verlängert sich die Bewerbungsfrist um zwei Wochen (Nachfrist).

(2) Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter haben ihrem Bewerbungsgesuch einen Standesbogen anzuschließen. Andere Bewerber haben die Aufnahmeerfordernisse für die Ernennung zum Richter nachzuweisen.

(3) Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten, dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche um die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes sind an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu richten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten