§ 26 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer

1.

die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,

2.

die Richteramtsprüfung bestanden hat und

3.

eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.

Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der im § 15 genannten Verwendungen zurückgelegt worden sein. Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist § 13 anzuwenden.

(2) Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.

(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.

  1. (1)Absatz einsZum Richter kann nur ernannt werden, wer
    1. 1.Ziffer einsdie für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Richteramtsprüfung bestanden hat und
    3. 3.Ziffer 3eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
    Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist § 13 anzuwenden.Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist Paragraph 13, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Absatz eins, zu Richtern ernannt werden.
  3. (3)Absatz 3Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Absatz eins, Ziffer 3, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.2022
(1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer

1.

die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,

2.

die Richteramtsprüfung bestanden hat und

3.

eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.

Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der im § 15 genannten Verwendungen zurückgelegt worden sein. Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist § 13 anzuwenden.

(2) Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.

(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.

  1. (1)Absatz einsZum Richter kann nur ernannt werden, wer
    1. 1.Ziffer einsdie für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Richteramtsprüfung bestanden hat und
    3. 3.Ziffer 3eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
    Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist § 13 anzuwenden.Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist Paragraph 13, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.Universitätsprofessoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Absatz eins, zu Richtern ernannt werden.
  3. (3)Absatz 3Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Absatz eins, Ziffer 3, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.

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