§ 20 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.

(2) Die Richteramtsprüfung soll innerhalb der letzten vier Monate des Ausbildungsdienstes abgelegt werden; eine frühere Ablegung ist nicht zulässig. Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

(1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.

(2) Die Richteramtsprüfung soll innerhalb der letzten vier Monate des Ausbildungsdienstes abgelegt werden; eine frühere Ablegung ist nicht zulässig. Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.

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