§ 5 RStDG Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters.

§ 5. Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten:

Ich gelobe, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.12.2003

Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters.

§ 5. Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten:

Ich gelobe, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.

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