§ 78 NAG (weggefallen)

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Verwaltungsübertretungen nach § 77 § 78 NAGsowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen binnen sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Verwaltungsübertretungen nach § 77 § 78 NAGsowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen binnen sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

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