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Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Verwaltungsübertretungen nach § 77 sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen binnen sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde. Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 77, sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen binnen sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Verwaltungsübertretungen nach § 77 sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen binnen sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde. Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 77, sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen binnen sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.