§ 71 NAG Zertifizierte Forschungseinrichtung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Forschungszweck der Einrichtung besteht und
    (Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 78, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 78,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
    1. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Betrieb der Forschungseinrichtung erfüllt sind.
    Dem Antrag ist ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH über den Forschungszweck der Einrichtung beizuschließen. Zertifizierte Forschungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Forschungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen.Dem Antrag ist ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH über den Forschungszweck der Einrichtung beizuschließen. Zertifizierte Forschungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Forschungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat entzogen werden, wenn Verantwortliche einer Forschungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 2 Z 1 oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat entzogen werden, wenn Verantwortliche einer Forschungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.
  4. (4)Absatz 4Verantwortliche einer zertifizierten Forschungseinrichtungen haben unverzüglich
    1. 1.Ziffer einsdie örtlich zuständige Behörde über jede vorzeitige Beendigung einer Aufnahmevereinbarung, über jeden in der Person des Forschers gelegenen Umstand, der seine weitere Mitwirkung im Rahmen des Forschungsprojektes nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über die Beendigung des Forschungsprojektes und die vereinbarte Beendigung der Aufnahmevereinbarung;
    2. 2.Ziffer 2den Bundesminister für Inneres über jeden sonstigen Umstand, der die Durchführung des Forschungsprojektes verhindert;
    in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 19.10.2017 bis 31.08.2018
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Forschungszweck der Einrichtung besteht und
    (Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 78, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 78,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
    1. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Betrieb der Forschungseinrichtung erfüllt sind.
    Dem Antrag ist ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH über den Forschungszweck der Einrichtung beizuschließen. Zertifizierte Forschungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Forschungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen.Dem Antrag ist ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH über den Forschungszweck der Einrichtung beizuschließen. Zertifizierte Forschungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Forschungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat entzogen werden, wenn Verantwortliche einer Forschungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 2 Z 1 oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat entzogen werden, wenn Verantwortliche einer Forschungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.
  4. (4)Absatz 4Verantwortliche einer zertifizierten Forschungseinrichtungen haben unverzüglich
    1. 1.Ziffer einsdie örtlich zuständige Behörde über jede vorzeitige Beendigung einer Aufnahmevereinbarung, über jeden in der Person des Forschers gelegenen Umstand, der seine weitere Mitwirkung im Rahmen des Forschungsprojektes nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über die Beendigung des Forschungsprojektes und die vereinbarte Beendigung der Aufnahmevereinbarung;
    2. 2.Ziffer 2den Bundesminister für Inneres über jeden sonstigen Umstand, der die Durchführung des Forschungsprojektes verhindert;
    in Kenntnis zu setzen.

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