§ 68 NAG (weggefallen)

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
§ 68 NAG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.Paragraph 68,

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie Vertragspartner;
  2. 2.Ziffer 2den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
  3. 3.Ziffer 3Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.

Stand vor dem 18.10.2017

In Kraft vom 20.07.2015 bis 18.10.2017
§ 68 NAG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.Paragraph 68,

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie Vertragspartner;
  2. 2.Ziffer 2den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
  3. 3.Ziffer 3Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.

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