§ 68 NAG (weggefallen)

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen§ 68 NAG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Vertragspartner;

2.

den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

3.

Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.

Stand vor dem 18.10.2017

In Kraft vom 20.07.2015 bis 18.10.2017
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen§ 68 NAG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Vertragspartner;

2.

den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

3.

Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten