§ 67 NAG Freiwillige

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und
    3. 3.Ziffer 3sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 68) nachweisen.sie eine mit einer Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins,) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 68,) nachweisen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr 70/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015,)

  2. (1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger auszustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist,sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera j, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist,
    3. 3.Ziffer 3sie eine abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation nachweisen und
    4. 4.Ziffer 4die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  3. (2)Absatz 2Eine Vereinbarung nach Abs. 1 Z 3 hat jedenfalls zu enthalten:Eine Vereinbarung nach Absatz eins, Ziffer 3, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten des Freiwilligen;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld des Freiwilligen;
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Freiwilligendienstes erhält.
  4. (3)Absatz 3Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

Stand vor dem 18.10.2017

In Kraft vom 20.07.2015 bis 18.10.2017
  1. (1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und
    3. 3.Ziffer 3sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 68) nachweisen.sie eine mit einer Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins,) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 68,) nachweisen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr 70/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015,)

  2. (1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger auszustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist,sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera j, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist,
    3. 3.Ziffer 3sie eine abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation nachweisen und
    4. 4.Ziffer 4die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  3. (2)Absatz 2Eine Vereinbarung nach Abs. 1 Z 3 hat jedenfalls zu enthalten:Eine Vereinbarung nach Absatz eins, Ziffer 3, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten des Freiwilligen;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld des Freiwilligen;
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Freiwilligendienstes erhält.
  4. (3)Absatz 3Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

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