§ 52 NAG Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlichunionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieAuf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlichunionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsEhegatte oder eingetragener Partner sind;
    2. 2.Ziffer 2Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
    3. 3.Ziffer 3Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
    4. 4.Ziffer 4Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder
    5. 5.Ziffer 5sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
      1. a)Litera adie vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
      2. b)Litera bdie mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
      3. c)Litera cbei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
  2. (2)Absatz 2Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.06.2011
  1. (1)Absatz einsAuf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlichunionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieAuf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlichunionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsEhegatte oder eingetragener Partner sind;
    2. 2.Ziffer 2Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
    3. 3.Ziffer 3Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
    4. 4.Ziffer 4Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder
    5. 5.Ziffer 5sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
      1. a)Litera adie vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
      2. b)Litera bdie mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
      3. c)Litera cbei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
  2. (2)Absatz 2Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

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