§ 48 NAG (weggefallen)

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFamilienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sieFamilienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins,, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben unddas Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben und
    3. 3.Ziffer 3im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben.
  2. (2)Absatz 2Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 gilt § 45 Abs. 4, 6 und 7.Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 45, Absatz 4,, 6 und 7.
  4. (4)Absatz 4Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.Liegt ein Fall des Paragraph 41 a, Absatz 6, vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, auf 30 Monate.
  5. (5)Absatz 5Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 1 ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz eins, ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
  6. (6)Absatz 6Abs. 1 gilt auch für Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.Absatz eins, gilt auch für Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins,, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
§ 48 NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsFamilienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sieFamilienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins,, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben unddas Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben und
    3. 3.Ziffer 3im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben.
  2. (2)Absatz 2Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 gilt § 45 Abs. 4, 6 und 7.Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 45, Absatz 4,, 6 und 7.
  4. (4)Absatz 4Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.Liegt ein Fall des Paragraph 41 a, Absatz 6, vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, auf 30 Monate.
  5. (5)Absatz 5Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 1 ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz eins, ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
  6. (6)Absatz 6Abs. 1 gilt auch für Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.Absatz eins, gilt auch für Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins,, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
§ 48 NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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