§ 43 NAG „Niederlassungsbewilligung“

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sieDrittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
    2. 2.Ziffer 2in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß § 24 Abs. 1 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.
  2. (2)Absatz 2Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
    1. 1.Ziffer einseine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005,
    2. 2.Ziffer 2eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005,
    3. 3.Ziffer 3eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 odereine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 oder
    4. 4.Ziffer 4eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005
    verfügen.
  4. (4)Absatz 4Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 33a oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wennDrittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins bis 33a oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2ein Fall des § 41a Abs. 1 oder 7a nicht vorliegt, undein Fall des Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 7a nicht vorliegt, und
    3. 3.Ziffer 3sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b, 12d oder 24 Abs. 2 AuslBG ausgeübt haben.sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12b, 12d oder 24 Absatz 2, AuslBG ausgeübt haben.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 19.10.2017 bis 30.09.2022
  1. (1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sieDrittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
    2. 2.Ziffer 2in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß § 24 Abs. 1 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.
  2. (2)Absatz 2Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
    1. 1.Ziffer einseine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005,
    2. 2.Ziffer 2eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005,
    3. 3.Ziffer 3eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 odereine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 oder
    4. 4.Ziffer 4eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005
    verfügen.
  4. (4)Absatz 4Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 33a oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wennDrittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins bis 33a oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2ein Fall des § 41a Abs. 1 oder 7a nicht vorliegt, undein Fall des Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 7a nicht vorliegt, und
    3. 3.Ziffer 3sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b, 12d oder 24 Abs. 2 AuslBG ausgeübt haben.sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12b, 12d oder 24 Absatz 2, AuslBG ausgeübt haben.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

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