§ 42 NAG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen undsie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind überdies von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der AntragEntscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind überdies von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
    1. 1.Ziffer einswegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
    2. 2.Ziffer 2wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist.
  3. (3)Absatz 3Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
  4. (4)Absatz 4Der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum auszustellen.

(1) Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und

2.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG vorliegt.

(1a) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innehaben, ist in einem Verfahren nach § 26 ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 erfüllen und

2.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 5 iVm 12c Abs. 6 AuslBG vorliegt.

(2) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind überdies von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

1.

wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2.

wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum auszustellen.

(5) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt. Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 7 oder 9 AsylG 2005 aberkannt, so ist ihm bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 1a von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ohne Eintragung als international Schutzberechtigter bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2022
  1. (1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen undsie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind überdies von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der AntragEntscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind überdies von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
    1. 1.Ziffer einswegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
    2. 2.Ziffer 2wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist.
  3. (3)Absatz 3Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
  4. (4)Absatz 4Der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum auszustellen.

(1) Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und

2.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG vorliegt.

(1a) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innehaben, ist in einem Verfahren nach § 26 ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 erfüllen und

2.

eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 5 iVm 12c Abs. 6 AuslBG vorliegt.

(2) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind überdies von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

1.

wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2.

wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum auszustellen.

(5) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt. Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 7 oder 9 AsylG 2005 aberkannt, so ist ihm bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 1a von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ohne Eintragung als international Schutzberechtigter bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.

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