§ 39 NAG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Bei einer der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, eröffneten Abfrage im zentralenZentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im zentralenZentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2006 bis 24.05.2018

Bei einer der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, eröffneten Abfrage im zentralenZentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im zentralenZentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.

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