§ 34 NAG Allgemeines

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörden nach diesem Bundesgesetz sowie die Verwaltungsgerichte der Länder dürfen personenbezogene Daten nur verwendenverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sowie die Verwaltungsgerichte der Länder dürfen personenbezogene Daten dritter Personen und die Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit diesEine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
    1. 1.Ziffer einszum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
    2. 2.Ziffer 2zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
    3. 3.Ziffer 3zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
    4. 4.Ziffer 4zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
    5. 5.Ziffer 5aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
    notwendig und verhältnismäßig ist.
  5. (5)Absatz 5Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 4 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 4 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 4, hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Absatz 4, genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
  6. (26)Absatz 26Die Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten Dritter und die Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze erforderlich ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünfzehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 19.10.2017 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Behörden nach diesem Bundesgesetz sowie die Verwaltungsgerichte der Länder dürfen personenbezogene Daten nur verwendenverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sowie die Verwaltungsgerichte der Länder dürfen personenbezogene Daten dritter Personen und die Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit diesEine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
    1. 1.Ziffer einszum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
    2. 2.Ziffer 2zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
    3. 3.Ziffer 3zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
    4. 4.Ziffer 4zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
    5. 5.Ziffer 5aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
    notwendig und verhältnismäßig ist.
  5. (5)Absatz 5Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 4 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 4 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 4, hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Absatz 4, genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
  6. (26)Absatz 26Die Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten Dritter und die Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze erforderlich ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünfzehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

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