§ 17 NAG (weggefallen)

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFremden, die zur Niederlassung berechtigt sind, kann - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 14 bis 16 - Integrationsförderung gewährt werden; damit sollen ihre Einbeziehung in das gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben in Österreich und die Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.Fremden, die zur Niederlassung berechtigt sind, kann - unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 16 - Integrationsförderung gewährt werden; damit sollen ihre Einbeziehung in das gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben in Österreich und die Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.
  2. (1a)Absatz eins aDer Österreichische Integrationsfonds kann mit dem Fremden Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.
  3. (2)Absatz 2Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsSprachkurse;
    2. 2.Ziffer 2Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
    3. 3.Ziffer 3Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
    4. 4.Ziffer 4gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
    5. 5.Ziffer 5Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.
  4. (3)Absatz 3Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
  5. (4)Absatz 4Soweit der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration Fremder in Europa ist.Soweit der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration Fremder in Europa ist.
  6. (5)Absatz 5Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des § 37 zulässig.Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des Paragraph 37, zulässig.
§ 17 NAG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 13.06.2014 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsFremden, die zur Niederlassung berechtigt sind, kann - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 14 bis 16 - Integrationsförderung gewährt werden; damit sollen ihre Einbeziehung in das gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben in Österreich und die Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.Fremden, die zur Niederlassung berechtigt sind, kann - unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 16 - Integrationsförderung gewährt werden; damit sollen ihre Einbeziehung in das gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben in Österreich und die Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.
  2. (1a)Absatz eins aDer Österreichische Integrationsfonds kann mit dem Fremden Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.
  3. (2)Absatz 2Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsSprachkurse;
    2. 2.Ziffer 2Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
    3. 3.Ziffer 3Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
    4. 4.Ziffer 4gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
    5. 5.Ziffer 5Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.
  4. (3)Absatz 3Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
  5. (4)Absatz 4Soweit der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration Fremder in Europa ist.Soweit der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration Fremder in Europa ist.
  6. (5)Absatz 5Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des § 37 zulässig.Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des Paragraph 37, zulässig.
§ 17 NAG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

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