§ 17 NAG (weggefallen)

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
§ 17 NAG (1weggefallen) Fremden, die zur Niederlassung berechtigt sind, kann - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 14 bis 16 - Integrationsförderung gewährt werden; damit sollen ihre Einbeziehung in das gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben in Österreich und die Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werdenseit 01.10.2017 weggefallen.

(1a) Der Österreichische Integrationsfonds kann mit dem Fremden Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.

(2) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere

1.

Sprachkurse;

2.

Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

3.

Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

4.

gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und

5.

Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.

(3) Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

(4) Soweit der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration Fremder in Europa ist.

(5) Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des § 37 zulässig.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 13.06.2014 bis 30.09.2017
§ 17 NAG (1weggefallen) Fremden, die zur Niederlassung berechtigt sind, kann - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 14 bis 16 - Integrationsförderung gewährt werden; damit sollen ihre Einbeziehung in das gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben in Österreich und die Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werdenseit 01.10.2017 weggefallen.

(1a) Der Österreichische Integrationsfonds kann mit dem Fremden Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.

(2) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere

1.

Sprachkurse;

2.

Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

3.

Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

4.

gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und

5.

Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.

(3) Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

(4) Soweit der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration Fremder in Europa ist.

(5) Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des § 37 zulässig.

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