§ 14 NAG (weggefallen)

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
  2. (2)Absatz 2Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
    1. 1.Ziffer einsdas Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
    2. 2.Ziffer 2das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 14 NAG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.07.2011 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
  2. (2)Absatz 2Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
    1. 1.Ziffer einsdas Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
    2. 2.Ziffer 2das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 14 NAG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

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