§ 6 NAG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

Kontaktstelle im Sinne gemeinschaftsrechtlicherunionsrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union ist der Bundesminister für Inneres.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2011

Kontaktstelle im Sinne gemeinschaftsrechtlicherunionsrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union ist der Bundesminister für Inneres.

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