§ 5 NAG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.

(2) Der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Behörden, die nicht mit der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraut sind, zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz bestimmen.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.01.2010 bis 12.06.2014

(1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.

(2) Der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Behörden, die nicht mit der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraut sind, zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz bestimmen.

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